Auskunft über die Höhe der Versorgung
Die Kolleginnen und Kollegen interessieren sich mit zunehmendem Alter immer mehr über ihre Versorgungsansprüche im Alter. Allerdings ist es auch für jüngere Lehrkräfte von Interesse, über Versorgungsansprüche, die aus unterschiedlichen Gründen (Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit z.B.) realisiert werden müssen, Kenntnis zu erlangen.
Das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) ist für die Erteilung derartiger Auskünfte zuständig.
Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten kommt das NLBV diesen Auskunftsbegehren kostenlos nach.
Allerdings gelten einige Einschränkungen.
Wenn der Ruhestand der Lehrkräfte nicht zeitnah bevorsteht und es keine besonderen Gründe für eine personenbezogene Auskunft gibt, dann werden allerdings nur allgemeine Auskünfte in Form eines Merkblattes erteilt. Dieses Merkblatt mit dem Titel „Die Versorgung der Beamten/innen und Richter/innen in Niedersachsen“ (Vordruck N056000 – Stand: 01.2020) kann von der Homepage des NLBV heruntergeladen werden.
Konkret werden Berechnungen nur dann erstellt, wenn
- das 55. Lebensjahr vollendet ist, noch mehr als 12 Monate vor dem voraussichtlichen Ruhestandsbeginn liegen und, soweit schon eine Auskunft erteilt wurde, seitdem mindestens 5 Jahre vergangen sind, oder
- Anlass zu der Annahme besteht, dass eventuell in nächster Zeit die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt oder eine begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt (Anfrage nur mit Bestätigung der Personaldienststelle), oder
- eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in nächster Zeit möglich ist (nur bei Auflösung oder Umbildung von Behörden).
Diese nun seit dem 01. Januar 2020 geltenden Regelungen stellen eine Verschlechterung der Auskunftsmöglichkeiten dar.
Gleichzeitig warnt das NLBV auf seiner Homepage vor Organisationen, die weder eine Behörde noch staatlich autorisiert seien. Diese Organisationen erstellen gegen eine Entgeltzahlung Berechnungen über die erworbene Versorgungsanwartschaft. Die Kostenerhebung für solche Auskünfte beruht nicht auf der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) oder einer anderen landesrechtlichen Vorschrift.
Auch der Verband der Lehrer Hessen (VDL) warnt mit einer Aufzählung weiterer Firmennamen auf seiner Internetseite (https://vdl-hessen.info/vorsicht-datenabgriff-bei-kuenftigen-pensionaeren/) vor derartigen privaten Anbietern.
Quelle: Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV)
Mitglieder des VLWN haben die Möglichkeit, sich über die Mail – Adresse Schemionek@vlwn.de an mich als Ansprechpartner für Versorgungsfragen zu wenden.
Geschäftsstelle des VLWN
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