1. WiPäd Talk im Wintersemester 2018/19

Am 24. Oktober 2018 fand der erste WiPäd Talk im Wintersemester 2018/19 des Ortsverbandes (OV) Uni Göttingen im Z.a.K., am Wochenmarkt in der Göttinger Innenstadt, statt.

Auch wie die vorherigen Male übernahm der VLWN das erste Getränk für jeden. Bei Bier, Radler, Limonade oder einem, dem Wetter entsprechend, heißen Tee trafen sich rund 20 Studierende sowie angehende Referendare, LiVs, LehrerInnen, Schuleiter und DozentInnen der Universität Göttingen.

Wir freuen uns jedes Mal sehr über den anregenden Austausch von Herausforderungen im Referendariat, aktuelle Ereignisse aus der Schule sowie zahlreiche private Themen. Natürlich werden auch Tipps und Tricks für den Unialltag ausgelassen diskutiert.

Danke an alle Teilnehmenden für diesen gelungenen Abend!

Unsere nächste Special-Veranstaltung findet am 22. November 2018 ab 16 Uhr im Lern- und Studiengebäude der Universität Göttingen statt. Wir würden uns sehr freuen, euch alle bei unserem XING-Workshop mit Andreas Bosk vom WirtschaftsDienst Göttingen begrüßen zu dürfen. Die Anmeldung erfolgt bei Mail an: vlwn_goettingen_studenten@outlook.de

Bis bald

eure Studierendenbetreuung des OV Uni Göttingen

BBS Quo vadis – Fragestunde mit Ministerialrätin Cornelia Frerichs in Cloppenburg

„Ich bin der Einladung gern gefolgt,“ eröffnete Ministerialrätin Cornelia Frerichs
die Fragestunde an der BBS Technik in Cloppenburg. Werner Taphorn (BLVN
Oldenburg) hatte als Leiter des gemeinsamen Arbeitskreises Weser-Ems von
BLVN und VLWN eingeladen und die Fragen unserer Mitgliederinnen und
Mitglieder im Vorfeld gesammelt. Auf der Frageliste standen alle Themen, die
im Lehrerzimmer heiß diskutiert werden.
Cornelia Frerichs nahm sich am 27.09.2018 ausreichend Zeit für unsere Fragen,
hakte nach, wenn es um Sichtweisen aus der täglichen Praxis ging und notierte
sich Vorschläge und Forderungen der Stufenvertreter Ingrid Frenkel, Manfred
Glauser und Sven Höflich nach mehr Entlastung im Schulalltag.
Marcus Schlichting (VLWN Oldenburg) regte die Bildung von Arbeitsgruppen
an, die landesweit einheitliche Muster-Lernsituationen entwickeln, so dass
nicht alle Schulen das Rad immer wieder neu erfinden müssen. Oliver Pundt
(Landesvorstand VLWN) setzte sich für Anrechnungsstunden im A14-Bereich
ein, um zusätzliche Arbeitsbelastungen abzufedern. Die kritischen Fragen von
Heinz Ameskamp (Landesvorsitzender BLVN) nach einer weiteren
Stellenkürzung im Berufsschulbereich (im Raum stehen 240 zusätzliche Stellen)
oder das erforderliche zusätzliche Budget für die Umsetzung der Digitalisierung,
nahm Ministerialrätin Cornelia Frerichs zur weiteren Prüfung mit ins
Ministerium.
Werner Taphorn bedankte sich mit Blumen bei Cornelia Frerichs für das offene
Ohr und die gelungene Veranstaltung. Blumen für die Organisation und ein
großer Dank für den leckeren Kuchen gingen auch an Gerda Neumeister.

VLWN Fahrt nach Göttingen 19./20. Oktober 2018

Am Freitagmittag war es mal wieder so weit: Die Mitglieder des Verbands der Lehrer an Wirtschaftsschulen in Niedersachsen (VLWN) machten sich auf den Weg zu Ihrer jährlichen Fahrt. Diesjähriges Ziel war Göttingen.

Nach Ankunft im Hotel und Bezug der Zimmer fuhren wir in die Innenstadt. Ein kurzer Rundgang und schon konnten wir uns in der Villa Cuba stärken. Die großen Portionen sorgten bei dem Einen oder Anderen für ungläubiges Kopfschütteln. Nachdem fleißig hin- und her probiert wurde, waren am Ende alle gesättigt und außerordentlich zufrieden.

Gestärkt ging es dann zum ThOP, dem Studententheater im alten Operationssaal. Dort erwartete uns nicht nur ein ganz besonderes Ambiente sondern auch das sehr spezielle Theaterstück „Zukunft für immer“. Besonders beeindruckt haben uns dort die studentischen Getränkepreise!

Anschließend ging es für die meisten gleich weiter mit Kleinkunst: In der Tangente hatten wir das Vergnügen noch die letzten Künstler des Songwriterabends mitzubekommen. Außerdem gab es im Nebenzimmer die Möglichkeit, zu Kickern bzw. Billard zu spielen. Für die „Youngsters“ gab´s sogar Videospiele!

Zum Ausklang des Abends sammelte sich dann ein Großteil der Gruppe im versteckten Keller der Nautibar.

Der Samstag startete mit einem excellenten Frühstück im Hotel. Anschließend besuchten wir mit Frau Barbara Fink Göttinger Sehenswürdigkeiten und erfuhren viele Hintergrundgeschichten . Otto von Bismarck bspw. fiel während seiner Studienzeit in Göttingen wohl mehr durch seinen wilden Lebenswandel als durch hervorragende Leistungen auf. Die sehr informative und kurzweilige Stadtführung endete mit dem Besuch des Karzers. Da staunten nicht nur die vielen „Göttingen-Insider“ unter den Vereinsmitgliedern!

Es war eine großartige Fahrt. Ein großes „Danke“ an den Organisator Thorsten Kramer!

 

Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

Pressemitteilung

Nr. 76/2018 vom 30. Oktober 2018

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Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen; das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Besoldung im Land Niedersachsen zur Ent- scheidung vorgelegt.

Die Kläger sind Beamte im niedersächsischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie haben seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind weitgehend erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat angenommen, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien; lediglich für das Jahr 2013 hat bereits das Oberverwaltungsgericht eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und die einschlägigen Besoldungsregelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation auch in den anderen Jahren angenommen.

Die Besoldung erweist sich bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter liegen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärtet hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Bei der Besoldung der Beamten hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.

Für den Ruhestandsbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts im Verfahren dieses Klägers.

BVerwG 2 C 32.17 – Beschluss vom 30. Oktober 2018

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 5 LC 228/15 – Urteil vom 25. April 2017 – VG Lüneburg, 1 A 300/05 – Urteil vom 30. April 2009 –

BVerwG 2 C 34.17 – Beschluss vom 30. Oktober 2018

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 5 LC 229/15 – Urteil vom 25. April 2017 – VG Lüneburg, 1 A 310/05 – Urteil vom 30. April 2009 –

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