VLWN begrüßt den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst

Tarifabschluss muss nun auf die Beamten übertragen werden

Der Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Wirtschaftsschulen in Niedersachsen wertet das Tarifergebnis als einen guten Abschluss. Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Bundesländer erhalten über die Laufzeit von 33 Monaten (bis 30. September 2021) rund 8 % mehr Gehalt, mindestens 240,00 Euro. Die lineare Steigerung beträgt im Gesamtvolumen 3,2% (mindestens 100 Euro) zum 1. Januar 2019, nochmals 3,2% (mindestens 90 Euro) zum 1. Januar 2020 und schließlich 1,4% (mindestens 50 Euro) zum 1. Januar 2021. Zudem wird die Angleichungszulage für angestellte Lehrkräfte von bisher 30,00 auf 105,00 Euro erhöht und stellt einen wichtigen Schritt in Richtung Paralleltabelle dar.

„Der öffentliche Dienst wird mit dem Abschluss gestärkt. Mit der Einigung hat der öffentliche Dienst Anschluss an die allgemeine Einkommensentwicklung gehalten. Die Arbeit der Beschäftigten wird angemessener honoriert und wird damit attraktiver.“, betont Bundesvorsitzender Eugen Straubinger. „Wir erwarten eine zeit- und wirkungsgleiche Übertragung des Tarifabschlusses auf die Landesbeamten. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, die erreichten Verbesserungen auch den verbeamteten Lehrkräften zukommen zu lassen, denn nur so werden diese an der finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben. Und vor dem Hintergrund des aktuellen Lehrermangels muss der Lehrerberuf attraktiver werden“ so der Bundesvorsitzender Joachim Maiß, der auch Landesvorsitzender des VLWN ist.

WIR sind MEHRwert – Wesentliche Kernpunkte des Tarifabschlusses

Entgelterhöhung

Die lineare Steigerung beträgt im Gesamtvolumen

  • 3,2 % (mindestens 100 Euro) zum 1. Januar 2019,
  • nochmals 3,2 % (mindestens 90 Euro) zum 1. Januar 2020 und
  • schließlich 1,4 % (mindestens 50 Euro) zum 1. Januar 2021.

Dabei wird die jeweilige Stufe 1 in der Tabelle überproportional erhöht. Das ergibt unter Einberechnung aller weiteren Faktoren der Tarifeinigung ein Gesamtvolumen von 8 %. Die Laufzeit beträgt 33 Monate (bis 30. September 2021).

 

Entgeltordnung

Die Garantiebeträge bei Höhergruppierung werden zum 1. Januar 2019 für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrags auf 100 Euro (EG 1-8) bzw. auf 180 Euro (EG 9-14) erhöht, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag bei einer stufengleichen Zuordnung. Der Forderung nach einer stufengleichen Höhergruppierung wollte die TdL nicht nachkommen.Die bisherige Entgeltgruppe 9 wird in die Entgeltgruppen 9a und 9b aufgeteilt.

Entgeltordnung Lehrkräfte

Die Angleichungszulage wird zum 1. Januar 2019 von bisher 30 Euro um 75 Euro auf 105 Euro erhöht.
Auch in der nächsten Einkommensrunde werden weitere Angleichungsschritte verhandelt. Schon nach Abschluss der aktuellen Einkommensrunde wollen die Tarifpartner wieder über die Weiterentwicklung der Entgeltordnung für Lehrkräfte reden.

Weitere Ergebnisbestandteile

Die Tabellenentgelte in der neu vereinbarten SuE-Tabelle (Sozial- und Erziehungsdienst, Anlage G zum TV-L), die ab dem 1. Januar 2019 gültig ist, werden zum 1. Januar 2020 um 2 x 3,2 Prozent und zum 1. Januar 2021 nochmals um 1,4 Prozent erhöht.

Die Jahressonderzahlung wird für die Jahre 2019 bis 2022 auf dem Niveau von 2018 eingefroren. Allerdings wird zuvor noch die Angleichung Ost an das Westniveau umgesetzt. Danach finden Entgelterhöhungen auch auf die Jahressonderzahlung wieder Anwendung.

Angriff auf die Entgeltordnung abgewehrt

In den Verhandlungen hatte die TdL eine massive Gegenforderung gestellt. Sie wollte den so genannten Arbeitsvorgang neu definiert haben. Das klingt harmlos, hätte es aber in sich gehabt und zu einer spürbar schlechteren Eingruppierung für unzählige Beschäftigte geführt. Mit ihrem Vorhaben wollte die TdL die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts korrigieren. „Damit wären durch die Hintertür viele materielle Vorteile unseres Abschlusses direkt wieder einkassiert worden“, erläuterte Silberbach gegenüber der Presse. „Über zwei Runden hinweg haben die Arbeitgeber diese massive Verschlechterung ultimativ gefordert und mit dem Abbruch der Verhandlungen gespielt. Letztlich aber haben sie eingesehen, dass wir hier keinen Zoll breit von unserer Ablehnung zurückweichen würden.“

Diskussion und Bewertung

In der dbb Verhandlungs- und der dbb Bundestarifkommission ist der Kompromiss kontrovers diskutiert worden. Volker Geyer, Fachvorstand Tarifpolitik im dbb, warb für die Annahme des Kompromisses, „weil wir in unseren Kernforderungen deutliche Verbesserungen ausgehandelt haben. Linear haben wir ordentlich was erreicht und bei wichtigen Detailforderungen ebenfalls Verbesserungen gestaltet, die in den Portemonnaies der Beschäftigten zu spüren sein werden.Insbesondere der Fakt, dass wir bei unseren Forderungen für die Azubis nahezu alles durchsetzen konnten, ist gut für die jungen Menschen und ein erfreuliches Signal für die Zukunft des öffentlichen Dienstes. Dass jedoch die TdL kaum bereit war, strukturelle Defizite des TV-L aufzuarbeiten, darf nicht kleingeredet werden.“

Am Ende der Diskussion in der Bundestarifkommission stimmte diese mehrheitlich bei einigen Gegenstimmen und Enthaltungen zu.

Die BvLB-Vertreter in der Bundestarifkommission verweigerten letztlich jedoch dem vorgelegten Papier die Zustimmung und enthielten sich der Stimme, weil von den Kernforderungen aus dem Lehrerbereich bei keinem Punkt ein finaler Durchbruch erzielt wurde und zudem die Jahressonderzahlung für 4 Jahre auf dem Stand von 2018 eingefroren wird.

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Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

Pressemitteilung

Nr. 76/2018 vom 30. Oktober 2018

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Die Besoldung der Beamten des Landes Niedersachsen in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 war in den Jahren 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen; das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Besoldung im Land Niedersachsen zur Ent- scheidung vorgelegt.

Die Kläger sind Beamte im niedersächsischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie haben seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind weitgehend erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat angenommen, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien; lediglich für das Jahr 2013 hat bereits das Oberverwaltungsgericht eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und die einschlägigen Besoldungsregelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation auch in den anderen Jahren angenommen.

Die Besoldung erweist sich bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter liegen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärtet hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Bei der Besoldung der Beamten hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 % höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.

Für den Ruhestandsbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts im Verfahren dieses Klägers.

BVerwG 2 C 32.17 – Beschluss vom 30. Oktober 2018

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 5 LC 228/15 – Urteil vom 25. April 2017 – VG Lüneburg, 1 A 300/05 – Urteil vom 30. April 2009 –

BVerwG 2 C 34.17 – Beschluss vom 30. Oktober 2018

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 5 LC 229/15 – Urteil vom 25. April 2017 – VG Lüneburg, 1 A 310/05 – Urteil vom 30. April 2009 –

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